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Allgemeine Einkaufsbedingungen für die Wilhelm König Maschinenbau GmbH und die König-mtm GmbH, Spanntechnik
1. Vertragsabschluß
1.1 Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Besteller schriftlich erteilt oder bestätigt werden.
Der Schriftwechsel ist mit der bestellenden Einkaufsabteilung zu führen. Absprachen mit anderen Abteilungen bedürfen, soweit dabei Vereinbarungen getroffen werden sollen,
die im Vertrag festgelegte Punkte verändern, der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die bestellende Einkaufsabteilung in Form eines Nachtrages zum Vertrag.
Der Auftragnehmer soll dem Besteller die Annahme der Bestellung innerhalb von 10 Tagen bestätigen.
Lieferbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie vom Besteller ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Die Ausführung der Bestellung bedeutet ein Anerkenntnis dieser Einkaufsbedingungen.
Der Auftragnehmer hat den Vertragsabschluß vertraulich zu behandeln. Er darf den Besteller nur mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz benennen.
Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorgänge erforderlichen Daten werden in der Firmengruppe König an zentraler Stelle automatisch verarbeitet.
2. Preise
Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer - frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Ist ein Preis „ab Werk"
oder „ab Lager" vereinbart, übernimmt der Besteller nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an dem Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und Rollgeld trägt der
Auftragnehmer. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt. Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behält sich der Besteller vor.
3. Ursprungsnachweise
Vom Besteller angeforderte Ursprungsnachweise (z. B. Lieferantenerklärungen, Warenverkehrsbescheinigungen im Sinne der EWG-EFTA-Ursprungsbestirnmungen) wird der Auftragnehmer mit allen
erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen.
4. Termine
Erkennt der Auftragnehmer, daß die vereinbarten Termine aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden können, hat er das dem Besteller unverzüglich mündlich und schriftlich mitzuteilen.
Bei Verzug des Auftragnehmers kann der Besteller nach ergebnislosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachte Lieferung durch einen
Dritten zu Lasten des Auftragnehmers durchführen lassen. Statt dessen kann der Besteller nach dem ergebnislosen Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
5. Gewährleistung
Die Lieferung muß dem Verwendungszweck sowie den einschlägigen Bestimmungen der Behörden und Fachverbände entsprechen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr nach Lieferung. Die Gewährleistungsfrist für Reserveteile und für Handelsware, die als solche im Vertrag besonders bezeichnet sind, beträgt 1 Jahr nach Inbetriebnahme
oder nach Auslieferung an den Kunden und endet spätestens 18 Monate nach Lieferung an den Besteller.
Der Besteller wird die Lieferung nach ihrem Eingang untersuchen, soweit dies im ordentlichen Geschäftsgang und nach Art und Verwendungszwecküblich ist. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Einrede der
verspäteten Mängelrüge. Während der Gewährleistungsfrist gerügte Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, hat der Auftragnehmer nach Aufforderung unverzüglich
und unentgeltlich - einschließlich Nebenkosten - zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, oder ist dem Besteller die Annahme ausgebesserter Teile nicht zumutbar, so hat der Auftragnehmer die mangelhaften Teile
kostenfrei durch einwandfreie zu ersetzen.
In dringenden Fällen, oder wenn der Auftragnehmer seiner Gewährleistungsverpflichtung nicht nachkommt, kann der Besteller die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers und unbeschadet
dessen Gewährleistungsverpflichtung selbst treffen, mit Ausnahme dringender Fälle wird der Auftragnehmer vor Durchführung der Maßnahmen benachrichtigt. Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder
unzumutbar, so bleibt das Recht auf Wandlung oder Minderung unberührt. Der Gewährleistungsanspruch verjährt 6 Monate nach Erhebung der Mängelrüge, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
6. Zeichnungen und andere Unterlagen
Vor Beginn von Werkstattarbeiten sind sämtliche Zeichnungen mit dem Besteller durchzusprechen. Nach Ausführung der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Besteller die der tatsächlichen Ausführung
entsprechenden Zeichnungen, Berechnungen und andere die Lieferung betreffende technische Unterlagen in der geforderten Anzahl und Ausführung unverzüglich zu übersenden. Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, dem Besteller kostenlos das Eigentum an ihnen zu übertragen. Das geistige Eigentum an ihnen wird hierdurch nicht berührt. Der Besteller oder Dritte dürfen sie zur Ausführung von
Instandsetzungen und Änderungen und zur Anfertigung von Ersatzteilen unentgeltlich benutzen. Durch die Zustimmung des Bestellers zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen
wird die alleinige Verantwortung des Auftragnehmers im Hinblick auf die Lieferung nicht berührt. Soweit der Auftragnehmer nicht schriftlich widerspricht, gilt dies auch für Vorschläge und Empfehlungen
des Bestellers sowie für zwischen Auftragnehmer und Besteller besprochene Änderungen. Alle Ausführungsunterlagen, Vorrichtungen, Werkzeuge, Modelle usw., die dem Auftragnehmer überlassen worden
sind, bleiben Eigentum des Bestellers und dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet und Dritten nur insoweit zugänglich gemacht werden. Der Besteller behält sich alle Rechte an
nach seinen Angaben gefertigten Zeichnungen und an von ihm entwickelten Verfahren vor.
7. Liefer- und Versandvorschriften
Die angegebenen Liefer- und Versandvorschriften sind zu beachten.
Alle Inhaltsstoffe, die unter die Chemikalienverbotsverordnung fallen, dürfen in den an uns zu liefernden Produkten, Bauteilen, Werkstoffen und Hilfs- und Betriebsstoffen nicht enthalten sein oder bei deren
Verwendung freigesetzt werden.
8. Zahlung
Der Besteller zahlt innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang mit 3 % Skonto oder bis zum Ende des der Lieferung und dem Rechnungseingang folgenden Monats.
Werden vom Besteller Akzepte in Zahlung gegeben, so wird die Wechselsteuer und ein angemessener Diskontsatz vergütet.
Zahlungen durch den Besteller bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung.
Der Besteller ist berechtigt, gegen die Forderungen, die der Auftragnehmer gegen ihn hat, mit allen Forderungen aufzurechnen, die ihm, der Firma Wilhelm König Maschinenbau GmbH oder denjenigen
inländischen Gesellschaften, mit denen die Firma Wilhelm König Maschinenbau GmbH unmittelbar oder mittelbar verbunden ist, gegen den Auftragnehmer zustehen. Auf Wunsch wird der Besteller
dem Auftragnehmer die von dieser Klausel erfaßten Schwestergesellschaften im einzelnen bekanntgeben. Mit der schriftlichen Zustimmung des Bestellers dürfen Ansprüche des Auftragnehmers aus
diesem Vertrag an Dritte abgetreten werden. Für Abtretungen, die aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes erfolgen, gilt die Zustimmung als von vornherein erteilt.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die Verwendungsstelle, für Zahlungen der Sitz des Bestellers.
Gerichtsstand ist der Sitz des für den Besteller allgemein zuständigen Gerichts. Der Besteller kann jedoch den Auftragnehmer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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